3G im Kontext von Angeboten und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit

Bei ansteigenden Inzidenzen über 35 gilt in zahlreichen Lebensbereichen 3G (Geimpft, Getestet, Genesen). Für die Praxis der (Offenen) Kinder- und Jugendarbeit nach §11 SGB VIII erscheint dies in der Umsetzung herausfordernd.

Der Prozentsatz der Geimpften U18-Jährigen ist aktuell noch gering. Antikörpernachweise bei Genesenen haben junge Menschen nicht zwingend bei sich. An Schulen/Berufsschulen/Hochschulen wird jedoch seit Schuljahresbeginn wieder regelmäßig und zumeist mehrfach pro Woche getestet. Die Kinder und Jugendlichen erhalten jedoch i. d. R. von dort keinen schriftlichen Nachweis zu den Testergebnissen, vielmehr ist davon auszugehen dass Nutzer*innen der OKJA i. d. R. getestet sind.

Insofern ist die Vorlage von 3G-Nachweisen für die Praxis der Offenen Kinder- und Jugendarbeit nicht möglich!

[Update vom 17.09.2021]. Dies ist nun auch gesondert Nachzulesen in den FAQs zur Coronatests.

Gemäß CoronaSchVO gilt daher §4 (4) „Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.“ (SächsCoronaSchVO, S. 4; vgl. Schul- und Kita-Coronaverordnung)

Im §7 Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 gemäß Absatz (1) wird lediglich im Punkt 10 „die Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bei Anreise“ auf einen Teilbereich des §11 SGB VIII Bezug genommen. Hier gilt gemäß §7 (1) „Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung“.

 

Als Landesverband empfiehlt AGJF Sachsen daher nachfolgendes Verfahren für Angebote und Einrichtungen der OKJA im Zusammenhang mit der verantwortungsvollen Umsetzung der eigenen Hygienekonzepte:

  • wie bisher: Anwesenheit mit Erfassung der Kontaktdaten zur Nachverfolgung dokumentieren
  • ggf. im sozialpädagogischen Kontext Nachfragen zu Krankheitssymptomen und
  • bei Bedarf Abfrage im Gespräch, ob junge Menschen Schule/Ausbildung etc. derzeit besuchen
  • wie bisher: Beachtung des Eigenschutzes, Maskenpflicht und Umsetzung der Testpflicht für Mitarbeitende nach §11 SGB VIII > Testpflicht ist geregelt im §5 (4) CoronaSchVO
  • Beachtung der sonstigen Hygienemaßnahmen einschl. Anpassung/Aktualisierung des Hygienekonzepts (Vorlagen sind hier zu finden: Anforderungen an Hygienekonzepte für die (O)KJA)
  • davon ausgehend voraussetzungsfreier Zutritt für Nutzer*innen zu den Angeboten der OKJA, da davon auszugehen ist, dass diese mindestens im berufs-/schulischen Kontext getestet sind (demnach kein Nachweis von 3G-Unterlagen in den Einrichtungen/Angeboten der OKJA).

 

zum Hintergrund:

Aufgrund der Inzidenz über 35 greift in verschiedenen Bereichen in den betroffenen Landkreisen/kreisfreien Städten § 7 der SächsCoronaSchutzVO. Im benannten Paragrafen wird die 3G- Regel für den Zugang zu „Kultur- und Freizeiteinrichtungen“ benannt. Mitunter werden Einrichtungen der OKJA hier fälschlicherweise unter dem allgemeinen Begriff „Kultur- und Freizeiteinrichtungen“ subsumiert.

Die ist jedoch nach Einschätzung des Landesverbands so nicht richtig!

Die OKJA, wie alle Handlungsfelder nach §§11-16 SGB VIII, ist ein Leistungsangebot nach dem Sozialgesetzbuch VIII und hat einen eigenständigen Bildungsauftrag. Sie ist demnach im Sinne der CoronaSchVO keine „Kultur- und Freizeiteinrichtung“. Konkrete Regelungen finden sich in der CoronaSchVO daher auch separiert, derzeit z. B. in Bezug auf die Kinder- und Jugenderholung (§7 (1) 10. CoronaSchVO). Dies ist bereits in der Vergangenheit mehrfach in den jeweiligen CoronaSchutz-Verordnungen verdeutlicht wurden.

Weiterhin gilt: Alle Bereiche, die in der CoronaSchVO nicht explizit benannt werden, sind von den Regelungen nicht erfasst.

 

zu den benannten Regelungen der CoronaSchVO:
§ 7 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung: Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen sowie den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich. Ein Testnachweis ist allerdings nach § 4 Abs. 4 der Verordnung für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen, nicht erforderlich. Darüber hinaus gilt die Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes.

 

Update durch den Kinder-und Jugendring Sachsen e.V. am 17.09.2021:

"Gilt 3-G in der Jugendarbeit? Gilt die Pflicht zur
Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises wenn Kinder- und Jugendliche Angebote nach §11-14 des SGB VIII nutzen wollen?
Es gilt keine Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, wenn Kinder- und Jugendlichen ins Jugendzentrum gehen, sich im Gruppenraum treffen, das Streetworker*innen-Büro aufsuchen oder ein Angebot der Mobilen Jugendarbeit im Park besuchen (und und und)
Einzige Ausnahme gilt für die Angebote der Kinder- und Jugenderholung. Der KJRS empfiehlt die Lesung für 'Angebote mit Übernachtung'.
Die 3G-Regel tritt in diesem Fall ein, wenn der Inzidenzwert den Schwellenwert von 35 überschreitet. Dann müssen zu Beginn der Maßnahme der Kinder- und Jugenderholung alle Kinder und Jugendlichen getestet werden.
Jetzt nochmal ganz juristisch mit den Worten des Sozialministeriums:
'Die Nachweispflicht nach § 5 Abs. 4 SächsCoronaSchVO gilt für Beschäftigte in den genannten Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, jedoch nicht für die Nutzerinnen und Nutzer dieser Leistungen. Darüber hinaus findet auch § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 6 SächsCoronaSchVO keine Anwendung für Angebote nach §§ 11-13, 14 und 16 SGB VIII. Eine Nachweispflicht besteht nach § 7 Abs. 1 Nr. 10 SächsCoronaSchVO lediglich bei Angeboten der Kinder-, Jugend- und Familienerholung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 5 und § 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.'
Damit wird auch nochmals klargestellt: Die Angebote nach §11-14 SGB VIII sind Angebote der Außerschulischen Bildung und KEINE Veranstaltungen und KEINE Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Sinne der SächsCoronaSchVo." (Quelle KJRS)

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