Allgemeinverfügung zu Hygieneauflagen aktualisiert

Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind aufgefordert, ihre Hygienekonzepte entsprechend den Neuregelungen zur CoronaSchutzVO anzupassen. In Punkt 7 ist geregelt, dass neben den allgemeinen Maßnahmen insbesondere auf die Einhaltung der Abstandsregeln und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen zu achten ist. In geschlossenen Räumen ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Masken, Masken der Standards KN95/N95 und FFP2 oder vergleichbarer Standards) dringend empfohlen (vgl. Absatz I, 1).

Unter Punkt 7 finden sich "Hygieneregeln für im Einzelkontakt durchgeführte Angebote der Kinder- und Jugendhilfe mit pädagogischer Betreuung, für Angebote, die der Abwendung und Intervention von drohender und bei bestehender Kindeswohlgefährdung dienen, und für mobile Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach § 4 Absatz 2 Nummer 16 2. Halbsatz der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung"

Demnach sind von den Trägern die Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte anzupassen und umzusetzen auf der Grundlage der Allgemeinverfügung. Weiter heißt es darin: "Die Obergrenze in Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe für die zeitgleich anwesenden Personen bemisst sich abweichend von § 2 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung an den örtlichen Gegebenheiten und muss im jeweiligen Hygienekonzept festgelegt werden." Eine datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten ist erforderlich; der Mindestabstand soll in allen Bereichen eingehalten werden.

Die Allgemeinverfügung findet sich unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2020-02-15.pdf

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