Aufgrund niedriger Inzidenzen greifen weitere Erleichterungen auch für die Kinder- und Jugendarbeit

Die Angebote nach §11 SGB VIII, einschließlich Kinder-, Familien und Jugenderholung, sind weiterhin möglich, ebenso analog umgesetzte Fortbildungen.

Zudem "...entfällt die Testpflicht bei einer Inzidenz von unter 35, da das Infektionsrisiko aufgrund des gesamt niedrigen Infektionsgeschehens gering ist." (S.32), wie nachfolgend näher benannt.

konkret heißt es in der CoronaSchVO:

"§ 22a Angebote der Kinder-, Familien- und Jugenderholung
(1) Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Familien- und Jugenderholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind mit Hygienekonzept und Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einen tagesaktuellen Test zu Beginn des Aufenthalts vorweisen.

(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Testpflicht." (S.14)

Zudem gilt § 9 Allgemeine Testpflicht:

"4) Beschäftigte in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Angeboten nach §§ 11 bis 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Teilnehmende und Unterrichtende in Integrationskursen sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test vorzuweisen. Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Testpflicht für Teilnehmende und Unterrichtende." (S.8)

Allerdings heißt es bei den Erläuterungen präziser: "Entfällt nach Absatz 3 die Testpflicht findet § 5 Absatz 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weiterhin Anwendung, der Arbeitgeber muss folglich seinen Beschäftigten einen Test anbieten." (S.26/27). Demnach müssen Beschäftigte weiterhin Testangebote erhalten.

Für bereits vollständig Geimpfte (nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten erforderlichen Einzelimpfung) und Genesene gilt dies jedoch nicht, siehe § 9 Allgemeine Testpflicht, Absatz (7): "Die Testpflicht gilt nicht für Personen, 1.die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder 2.die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind."

"§ 27 Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie ähnliche Einrichtungen, Volkshochschulen

(1) Besucherinnen, Besucher und Unterrichtende von Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test vorzuweisen. Eine Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 7 und 8 ist vorzusehen. ...

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Unterrichtende." (S.15)

Zudem sind gemäß §14 auch Tagungen, Kongresse und Messen wieder möglich.

 

Die CoronaSchVO vom 10.06.2021 gilt für den Zeitraum 14. Juni bis 30. Juni 2021.

 

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