Bundesweite Notbremse greift

Diese wurde als „Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ verabschiedet, vgl. https://www.bgbl.de und https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/B/4_BevSchG_BGBL.pdf

Ein Überblick zu häufig gestellten Fragen findet sich hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/4-bevschg-faq.html

Auch hier finden sich Infos: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html und https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/250469

Dort heißt es auch: "Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die noch bis einschließlich 9. Mai 2021 gilt, wird aktuell überarbeitet und an die geänderte Rechtslage angepasst."

was für Einrichtungen und Angebote nach §§11-14 SGB VIII gilt, ist im Gesetz nicht explizit benannt:

Zur Jugendhilfe gemäß SGB VIII allgemein mit Ausnahme von KiTa und für die Arbeitsbereiche §§11-14 SGB VIII sind keine Aussagen im Gesetz getroffen. Diese gelten gemäß der dort vorgenommenen Aufzählung nicht zu den im Gesetz benannten "Freizeiteinrichtungen" und "gewerblichen Freizeitaktivitäten".

Dies wurde bereits in den letzten Verordnungen und FAQs in Sachsen klargelegt. Dennoch ist dies nun mit dieser Formulierung bzw. Leerstelle nicht frei von Interpretationsspielräumen, so dass es erneut abzuwarten ist, wie die Lesart in der angepassten SächsCoronaSchVO und den FAQs in Sachsen ist.

Nach der bestehenden Coronaschutzverordnung, die bis 09.Mai gilt, ist der Betrieb der Einrichtungen und Angebote nach §§11-14 SGB VIII aktuell zulässig gemäß §5 (1) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 2 (mit Ausnahme der Kinder- und Jugenderholung) mit entsprechenden Hygienekonzepten,

vgl. https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-03-29-Stand-2021-04-16.pdf und https://www.agjf-sachsen.de/coronaneuigkeiten/regelungen-fuer-die-kinder-und-jugendarbeit-gelten-weiter.html

 

Zum Hintergrund: Laut dem Gesetzestext im "Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" gilt auf Bundesebene bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 gemäß §28b (1)"3.die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, ist untersagt".

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