FAQs beachten - Regelungen bzgl. Maskenpflicht betreffen Kinder- und Jugendarbeit

Aussagen zu Regelungen bzgl. Maskenpflicht finden sich in den FAQ -Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen wie folgt:

„Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken – jeweils ohne Ausatemventil – besteht

  • in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt,
  • bei körpernahen Dienstleistungen,im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr (Straßenbahn, Bus, S-Bahn etc.) für Fahrgäste,
  • in Taxen,
  • bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten,
  • für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung,
  • für die Beschäftigten in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes bei der Ausübung der Pflege und Betreuung,
  • für die Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Krankenhäuser und
  • bei Sitzungen und Veranstaltungen von Gremien und Parteien mit Ausnahme desjenigen, der das Rederecht innehat.

(aktualisiert am 27. Dezember 2021)“

Ausnahmen betreffen die U16-Jährigen:

„Ab dem sechsten Geburtstag besteht die Tragepflicht auch für Kinder. Kinder unter 16 Jahren müssen keine FFP2-Maske tragen. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist hier ausreichend.

(aktualisiert am 27. Dezember 2021)“

In festen Gruppen (z. B. während eines Kreativangebots in einem separaten Raum bzw. am Platz) kann demnach auf das Tragen von Masken verzichtet werden.

Im Offenen Betrieb innerhalb einer Kinder- und Jugendeinrichtung mit Komm- und Gehstruktur ist eine Maskenpflicht jedoch sicherzustellen.

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