KURZ UND KNAPP: Regelungen der Notfallverordnung

Angebote der Jugendarbeit nach §11 SGB VIII sowie der Jugendverbandsarbeit nach §12 SGB VIII dürfen als Angebote der Außerschulischen Bildung mit entsprechend verantwortungsvoll umgesetzten Hygienekonzepten nach den Maßgaben der Allgemeinverfügung weiterarbeiten.

Um die Niedrigschwelligkeit der Angebote und den Bildungsauftrag für alle jungen Menschen aufrecht erhalten zu können, gibt es

> keine Testpflicht

> keine Kontaktbeschränkungen

> keine Altersbegrenzung U16 (Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen §11 Abs. 4 SGB VIII)

Genauere Informationen zur Verordnung und Praxisempfehlungen für die Angebote finden sich unter

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