niedrigschwellige Schutzmaßnahmen gelten

Aktuell traten neue Regelungen laut CoronaSchVO mit einer Vielzahl von Lockerungen in Kraft.

"Mit dieser Verordnung werden die nach § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes ab dem 3. April 2022 unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen noch möglichen niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen für notwendig erklärt." (S. 7)

Allgemein gültig beachtenswert gemäß §1 wird noch "dringend empfohlen:
1. in öffentlich zugänglichen Innenräumen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung (vorzugsweise eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske) zu tragen,
2. wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen,
3. persönliche Kontakte zu reduzieren,
4. die Corona-Warn-App zu nutzen und
5. allgemeine Hygieneregeln zu beachten." (S.1f.)

Das heißt, dass für Angebote/ Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit nach §11 SGB VIII über die allgemeinen Empfehlungen gemäß §1 der CoronaSchVO hinaus, keine weiterführenden Regelungen - mit Ausnahme der Basisschutzmaßnahmen - mehr vorgeschrieben sind.

Eine Maskenpflicht gilt nur noch in bestimmten Einrichtungen/ Institutionen verpflichtend (vgl. §3 Maskenpflicht, S.2f.). Eine Regelungsübersicht findet sich hier https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Regelungsuebersicht-Maskenpflicht-ab-03-04-2022.pdf

Ebenso besteht die Testpflicht (vgl. § 4 Testpflicht, S.4) nur noch in bestimmten Einrichtungen/ Institutionen. Eine Reglungsübersicht findet sich hier https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Regelungsuebersicht-Testpflicht-ab-03-04-2022.pdf

Beachtenswert gemäß "§ 3 Maskenpflicht" mit Blick auf junge Menschen gilt in bestimmten Einrichtungen/ Institutionen wie Krankenhäuser, Arztpraxen etc.:
(1) Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt: ...
3. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit,
4. die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen" (S.2)

Im Öffentlichen Nahverkehr gilt weiterhin Maskenpflicht, für Schüler*innen genügt ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz: "(2) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht in Verkehrsmitteln ... für Schülerinnen und Schüler." (S.3)

"Die Hygiene-Allgemeinverfügung lief am 2. April 2022 aus, eine neue Allgemeinverfügung ist nicht mehr vorgesehen. Eine Konkretisierung bestimmter Maßnahmen aus der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordung ist nicht mehr erforderlich, da die meisten Schutzmaßnahmen zum 3. April 2022 wegfallen." (vgl. Webseite SMS)

"Die Änderungen führen zu einer weiteren Liberalisierung der Wirtschaft sowie des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens." (S.8) "Die Vorschrift verdeutlicht die Zielstellung der Schutzmaßnahmen. Nach wie vor sind die Infektionszahlen in Sachsen sehr hoch. Das Infektionsschutzgesetz ermöglicht künftig jedoch  - abgesehen bei einer konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage (sogenannter „Hot Spot“) - nur noch Basisschutzmaßnahmen. Aus diesem Grund appelliert die Vorschrift an die  Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger, die in den letzten zwei Jahren bekannten, bewährten und wirksamen Schutzmaßnahmen einzuhalten." (S.8)

Die neue SächsCoronaSchVO gilt vom 03. bis 30. April 2022 und ist hier abrufbar.

Für Schule und Kita gelten gesonderte Regelungen: "(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Betrieb der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 30. März 2022 (SächsGVBl. S. 235) in der jeweils geltenden Fassung." Hier gelten gesonderte Regelungen, siehe https://www.coronavirus.sachsen.de/download/22_04_01_SchulKitaCoVO.pdf

Ebenso sind Regelungen für Arbeitgeber und damit für Arbeitnehmer*innen gemäß den geltenden Regelungen des Bundes der Corona-ArbSchV vom 20.März 2022 hinischtlich Home Office, 3G und Testpflicht entfallen bzw. gelockert. So ist z.B. die Umsetzung der 3G-Regelung entfallen, jedoch sind freiwillige Testangebote durch den Arbeitgeber weiterhin empfohlen und ein betriebliches Hygienekonzept mit Basischutzmaßnahmen, Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes etc. erforderlich, siehe zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung u.a. https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html) und http://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv_2022-03/

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