Offene Kinder- und Jugendeinrichtungen ab sofort nur noch online gestattet

Im § 4 der neuen Corona-Schutz-Verordnung wird die Schließung von Einrichtungen und Angeboten formuliert:

"(2) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von:

  1. Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ohne pädagogische Betreuung, Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe nach dem §§ 11 bis 14 und 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung; zulässig bleiben Angebote der mobilen Kinder- und Jugendarbeit“

Gleiches gilt weiterhin laut Punkt 1 für

"Aus- und Fortbildungseinrichtungen, mit Ausnahme von Schulungen zur Pandemiebekämpfung oder zur Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung sowie der Hochschulen im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und der Berufsakademie Sachsen"

Demnach ist die Kinder- und Jugendarbeit, mit Ausnahme der mobilen Jugendarbeit, ab Montag wieder ausschließlich online ausgestaltbar und die Einrichtungen für den Besucherverkehr zu schließen, wie bereits im Frühjahr.

Die Praxis hat dazu gute Ideen und Formate entwickelt. Anregungen und gute Beispiele finden sich in der Rubrik "Digitales Jugendhaus".

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt vom 14. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021.
Mehr dazu unter: SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 [PDF]

Für Austausch und Vernetzung bietet die AGJF Sachsen moderierte Online-Formate an, siehe https://www.agjf-sachsen.de/newsreader/moderierte-online-foren-austausch-und-vernetzung-fuer-jugendarbeiter-innen.html

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