TESTS junger Menschen betrifft nur die STATIONÄRE Jugendhilfe

Auf Nachfrage erhielt der Landesverband AGJF Sachsen folgende Information zur Auslegung der neuen CoronaSchutzVO vom zuständigen Referat des Sozialministierums:

Auslegung zu § 5 Abs. 4c SächsCoronaSchVO. (u.g. Formulierung soll auch in den FAQs auf der Webseite https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufig-gestellte-fragen-zur-coronaschutzimpfung-9444.html veröffentlicht werden):

 

„Gilt die Testpflicht für Nutzerinnen und Nutzer aller Angebote der Kinder- und Jugendhilfe?

Die Testpflicht für Nutzerinnen und Nutzer von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 5 Absatz 4c Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt für stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. In diesen Einrichtungen sind entsprechende Testungen umzusetzen, außer wenn objektive Hinderungsgründe im Einzelfall vorliegen oder eine Weiterführung der Hilfe vereitelt würde.“

 

Im Umkehrschluss heißt dies, dass die Kinder- und Jugendarbeit - ohne Tests der Adressatengruppen - tätig sein darf!

 

Update vom 11.03.2021:

Die Auslegung zu den Testungen in der Kinder- und Jugendhilfe ist nun verbindlich unter https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-den-ausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens-5074.html#a-9691 nachzulesen:

Testangebote und Testpflichten laut Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021

Welcher Lebensbereich ist betroffen?

Was gilt?

Welche Testart ist gemeint?

Wie oft ist zu testen?

Wer ist dafür verantwortlich?

Ab wann gilt die Regelung?

Wo kann ich das nachle-sen?

Angebote der Kinder- und Jugendhilfe

Testverpflichtung für die Beschäftigten und im Rahmen stationärer Angebote auch für Nutzer ab dem 11. Geburtstag

Schnelltest oder Selbsttest

Einmal wöchentlich

Beschäftigte und Nutzer

Ab sofort

§ 5 Absatz 4c CoronaSchV

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