TESTS junger Menschen betrifft nur die STATIONÄRE Jugendhilfe
Auf Nachfrage erhielt der Landesverband AGJF Sachsen folgende Information zur Auslegung der neuen CoronaSchutzVO vom zuständigen Referat des Sozialministierums:
Auslegung zu § 5 Abs. 4c SächsCoronaSchVO. (u.g. Formulierung soll auch in den FAQs auf der Webseite https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufig-gestellte-fragen-zur-coronaschutzimpfung-9444.html veröffentlicht werden):
„Gilt die Testpflicht für Nutzerinnen und Nutzer aller Angebote der Kinder- und Jugendhilfe?
Die Testpflicht für Nutzerinnen und Nutzer von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 5 Absatz 4c Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt für stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. In diesen Einrichtungen sind entsprechende Testungen umzusetzen, außer wenn objektive Hinderungsgründe im Einzelfall vorliegen oder eine Weiterführung der Hilfe vereitelt würde.“
Im Umkehrschluss heißt dies, dass die Kinder- und Jugendarbeit - ohne Tests der Adressatengruppen - tätig sein darf! |
Update vom 11.03.2021:
Die Auslegung zu den Testungen in der Kinder- und Jugendhilfe ist nun verbindlich unter https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-den-ausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens-5074.html#a-9691 nachzulesen:
Testangebote und Testpflichten laut Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021
Welcher Lebensbereich ist betroffen? |
Was gilt? |
Welche Testart ist gemeint? |
Wie oft ist zu testen? |
Wer ist dafür verantwortlich? |
Ab wann gilt die Regelung? |
Wo kann ich das nachle-sen? |
Angebote der Kinder- und Jugendhilfe |
Testverpflichtung für die Beschäftigten und im Rahmen stationärer Angebote auch für Nutzer ab dem 11. Geburtstag |
Schnelltest oder Selbsttest |
Einmal wöchentlich |
Beschäftigte und Nutzer |
Ab sofort |
§ 5 Absatz 4c CoronaSchV |