Weiterbetrieb der Kinder- und Jugendarbeit hat Bestand, Testfrequenz von Mitarbeitenden erhöht

Gemäß aktueller CoronaSchVO dürfen Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach §§11-14 SGB VIII weiterhin offen bleiben. Ausgenommen davon sind Angebote der Kinder- und Jugenderholung.

Im § 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten heißt es im Absatz "(2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von: ...14. Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch..."

Im "§ 5 Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung" ist formuliert, dass der Betrieb unter Einhaltung der Hygieneregelungen und der Kontaktdatenerhebung erfolgen muss. Dazu sind schriftliche Hygienekonzepte gemäß Absatz (4) erforderlich.

Eine Klarlegung beinhaltet der §5 (4c) bzgl. Testung der Mitarbeitenden:

"(4c) Beschäftigte in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Beschäftigte in Angeboten nach §§ 11 bis 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest mit negativem Ergebnis vorzulegen."

Nach dieser Formulierung gelten Mitarbeitende der Kinder- und Jugendarbeit demnach als "Beschäftigte mit Kundenkontakt", gemäß § 3a Testpflicht. Für Beschäftigte mit Kundenkontakt wurde die Frequenz der Testungen von eine auf nun zwei pro Woche erhöht. Im Absatz (2) des §3a heißt es dazu: "Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, sich zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen oder testen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren."

Informationen zu den unterschiedlichen Tests finden sich unter § 1a Tests.

Die neue Verordnung gilt vom 01. bis einschließlich 18. April 2021.

Sie ist hier zu finden: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021

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