Aktuelle Hygieneregeln für die Praxis der (Offenen) Kinder- und Jugendarbeit

In der aktualisierten Allgemeinverfügung finden sich einige relevante Maßgaben bzgl. der Öffnung der Angebote der Kinder- und Jugendhilfe im Punkt 14.

Hier heißt es:

"a. Die Träger von entsprechenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe haben Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte zu erstellen und umzusetzen"

Darin sollen "die Maßnahmen zur Besucherlenkung, Abstandshaltung, Mund-Nasen-Bedeckung und Basishygienemaßnahmen" enthalten sein.

Das Hygieneschutzkonzept soll "sich an den allgemeinen Hygieneregeln dieser Allgemeinverfügung orientieren" und zwingend "die allgemeinen Regelungen dieser Allgemeinverfügung" (siehe Punkt I. Allgemeines) enthalten.

 

Diese allgemeinen Hygieneregeln (i.T. bereits vor dem Lockdown gültig) sind:

  1. nur Personen ohne COVID-19-Verdacht dürfen ... Einrichtungen und Angebote besuchen.
  2. sofern Schnell- oder Selbstteste als Zugangsvoraussetzung zum Betreten von Einrichtungen und die Nutzung von Angeboten vorgeschrieben sind, müssen diese Selbstteste unter Aufsicht durch Personal dieser Einrichtungen vor Ort erfolgen oder durch einen Nachweis glaubhaft gemacht werden können (Beschäftigte und Nutzer*innen, jedoch für Kinder unter elf Jahren nicht gemäß 4c der Verordnung). (Update vom 10.03.2021: Testpflicht für Nutzer*innen gilt nur für stationäre Jugendhilfe)

  3. die Husten- und Niesetikette ist zu beachten und einzuhalten.

  4. in geschlossenen Räumen gilt das Tragen von (mindestens) medizinischen Masken, hier gilt bindend § 3 Absatz 2 (betrifft Sport und Spiel gewidmeten Flächen, mit Ausnahme von Kindern bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres) und Absatz 3 Satz 1 und 2 (betrifft die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum begegnen) der Verordnung.

  5. Abstandsmarkierungen auf dem Boden können als Orientierung hilfreich sein. Auf die Abstandsregelungen ist gegebenenfalls auch vor dem Gebäude hinzuweisen.

  6. Enge Bereiche sind zu vermeiden und gegebenenfalls umzugestalten. Maßnahmen der Besucherlenkung sollten ergriffen werden.

  7. auf Hinweisschildern/-plakaten sollten alle Hygienevorgaben, die an dem jeweiligen Ort gelten, prägnant und übersichtlich dargestellt werden...

  8. es sind Vorkehrungen zu treffen, dass sich alle Personen nach dem Betreten .... die Hände waschen beziehungsweise desinfizieren können.

  9. dem häufigen Händewaschen und gegebenenfalls Desinfizieren ist der Vorzug gegenüber dem Tragen von Einmalhandschuhen zu geben.

  10. genutzte Räume sind häufig gründlich zu lüften. Dabei sollten Büroräume mindestens stündlich, Seminar- und Besprechungsräume aller 20 Minuten gründlich gelüftet werden.

  11. in .... öffentlichen Einrichtungen ist eine verantwortliche Person für die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen zu benennen.

  12. Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung besondere Arbeitsschutzmaßnahmen durchzuführen, siehe BMAS.

Weiter heißt es in der Allgemeinverfügung:

"b. Die Obergrenze in Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe für die zeitgleich anwesenden Personen bemisst sich abweichend von § 2 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung an den örtlichen Gegebenheiten und muss im jeweiligen Hygienekonzept festgelegt werden."

"Es sollte nach Möglichkeit gewährleistet werden, dass der Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung unter den Personen eingehalten werden kann; das gilt auch für feste wiederkehrende Gruppen."

"Dabei sind die Maßnahmen zur datenschutzkonformen und datensparsamen Erhebung von Kontaktdaten im Sinne von § 5 Absatz 6 und 7 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung durchzuführen."

Im Punkt c. heißt es : "Der Träger sollte insbesondere durch Zugangsbeschränkungen und organisatorische Regelungen sicherstellen, dass der Mindestabstand in allen Bereichen eingehalten werden kann."

 

Zudem informieren örtliche Jugendämter in ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Träger der Einrichtungen und Angebote.

Mehr dazu findet sich in der Allgemeinverfügung unter Punkt 14. Hygieneauflagen für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, siehe

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2021-03-06.pdf

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