Kinder- und Jugendarbeit in PRÄSENZ ab sofort wieder zulässig!

Die neue CoronaSchutzVO sieht einige Lockerungen vor, darunter: Kinder- und Jugendarbeit darf ab 08. März wieder analog tätig sein!

Hinweis: Die Regelungen in der CoronaSchVO gelten auch für ehrenamtlich geführte/ selbstverwaltete Jugendeinrichtungen! Die Wiederöffnung von ehrenamtlich getragenen und selbstverwalteten Angeboten der Jugendarbeit ist damit mit entsprechendem Hygienekonzept ebenfalls wieder zulässig!

Die wesentlichen Formulierungen finden sich nachfolgend Auszugsweise:

 

§3 Mund-Nasenbedeckung und Mund-Nasen-Schutz

"(1c) In Arbeits- und Betriebsstätten gilt für die Beschäftigten eine Verpflichtung zum Tragen medizinischer Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbarer Atemschutzmasken nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung."

 

§ 3a Testpflicht

"... (2) Alle Beschäftigten .... mit direktem Kundenkontakt sind ab dem 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich eine Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Testung muss die jeweils geltende Mindestanforderung des Robert-Koch-Instituts erfüllen. Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.

dies "(3) ... gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist."

 

§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten

"(2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von: ....

14. Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" - demnach sind alle anderen Angebote noch §§11-14 SGB VIII , so auch die (Offene) Kinder- und Jugendarbeit, ab 08. März 2021 wieder zulässig!

 

Vorausetzung dafür sind entsprechende Hygienekonzepte gemäß § 5, dort heißt es:

"§ 5 Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung

(1) Die nicht nach § 4 Absatz 1 und 2 geschlossenen ..... Einrichtungen, ... und Angebote ..... sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen nach den Absätzen 2 bis 4a sowie der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 6 zulässig."

Dabei zu beachten sind:

"(3) Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Arbeitsschutzbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände sind zu berücksichtigen."

"(4) Auf der Grundlage der in Absatz 2 und 3 genannten Empfehlungen und Vorschriften ist ein eigenes schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Dieses muss insbesondere die Abstandsregelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten. Das Hygienekonzept benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner vor Ort. Dieser ist für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung oder persönlicher Schutzausrüstungen verantwortlich. Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen."

 

"(4c) Beschäftigte in sowie Nutzerinnen und Nutzer von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe sind verpflichtet, einmal wöchentlich einen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest mit negativem Ergebnis vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter elf Jahren." [Update hierzu vom 10.03.2021: Testpflicht für Nutzer*innen gilt nur für stationäre Jugendhilfe]

 

"(6) Personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen sind durch ...Einrichtungen, ... Angeboten und Betrieben die nicht nach § 4 Absatz 1 und 2 verboten sind, zu verarbeiten...

Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für die Erhebung der Daten zuständigen Behörden verarbeitet werden und sind vier Wochen nach der Erhebung zu löschen. Auf Anforderung sind die verarbeiteten Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald diese für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.

 

(7) Wird eine digitale Erhebung von Kontaktdaten nach Absatz 6 vorgesehen, ist zusätzlich

1. eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und

2. eine barrierefreie Datenerhebung zu ermöglichen."

Gemäß "§ 8 Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100" können die jeweiligen Gebietskörperschaften weitere Lockerungen veranlassen bei niedrigeren Inzidenzen verfügen. Weiterführende Lockerungen werden gemäß "§ 8a Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50" und gemäß § 8b "bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 35" möglich und werden in der CoronaSchutzVO benannt.

"§ 8c Rückfallregelung" und folgende § 8d und § 8e formulieren im Umkehrschluss die notwendigen eingrenzenden Lockdown-Maßnahmen, sofern die Inzidenzen wieder ansteigen.

Die neue Verodnung gilt vom 8. März bis 31. März 2021.

Mehr dazu findet sich unter:

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordung-2021-03-05.pdf

und

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2021-03-06.pdf

In der Allgemeinverfügung finden sich unter Punkt 14. Hygieneauflagen für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe.

Weiterhin untersagt sind gemäß §4(2)1. der Betrieb von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen mit verschiedenen Ausnahmen, die für die Bildungsarbeit der AGJF Sachsen nicht greifen - insofern ist die Bildungsarbeit im benannten Zeitrahmen nicht analog umsetzbar.

Zurück