Kinder- und Jugendarbeit weiter mit mobilen und digitalen Angeboten umsetzen

Auch die neue Verordnung beinhaltet den Passus zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten.

Im §4 (2) heißt es weiterhin: Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von "Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ohne pädagogische Betreuung, Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe nach dem §§ 11 bis 14 und 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung; zulässig bleiben Angebote der mobilen Kinder- und Jugendarbeit sowie Angebote, die der Abwendung und Intervention von drohender und bei bestehender Kindeswohlgefährdung dienen.

Dabei gilt auch weiterhin:

"Damit der physische Kontakt von Fachkräften zu Kindern und Jugendlichen, die Unterstützung und Ansprechpartner benötigen, nicht gänzlich zum Erliegen kommt, gestattet die SächsCoronaSchVO explizit die mobile Kinder- und Jugendarbeit. Zudem erfährt .... der Kinderschutz eine ausdrückliche Verankerung. Demnach sind gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 16 SächsCoronaSchVO Angebote, die der Abwendung und Intervention von drohender und bei bestehender Kindeswohlgefährdung dienen, zulässig." (vgl. Antwort-Schreiben des SMS)

Auch Aus- und Fortbildungseinrichtungen können ihren Betrieb weiterhin lediglich online anbieten (vgl. dazu §4 (2) Pkt.1).

Die neue Corona-Schutz-Verordnung gilt vom 28. Januar bis zum 14. Februar 2021.

Weitere Bestimmungen finden sich unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordung-2021-01-26.pdf

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