Was ist möglich in Bezug auf mobile & digitale Arbeit und Kinderschutz

Nun gibt es mehr Handlungssicherheit auf der Grundlage der jetzigen CoronaSchutzVO ab 11.01.2021. Das Sozialministerium hat reagiert auf das Schreiben landesweiter Träger (siehe: Erneute Forderung: Persönliche Kontakte im Sinne der aufsuchenden Jugendarbeit sicherstellen)

In der Antwort des SMS heißt es:

"Im Rahmen der Abwägungsprozesse zu den Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sind wir für Anregungen und Darlegungen von Perspektiven dankbar.

Sie gehen in Ihrem Anliegen auf die Angebote der Leistungsbereiche der §§ 11 bis 14 und § 16 SGB VIII ein. Die kritische Situation auch für junge Menschen durch die Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie ist uns bewusst. Zugleich bedarf es stets auch einer Abwägung zum Gesundheitsschutz der Gesamtbevölkerung.

Damit der physische Kontakt von Fachkräften zu Kindern und Jugendlichen, die Unterstützung und Ansprechpartner benötigen, nicht gänzlich zum Erliegen kommt, gestattet die SächsCoronaSchVO explizit die mobile Kinder- und Jugendarbeit. Zudem erfährt in der neuen SächsCoronaSchVO ab 11. Januar 2021 der Kinderschutz eine ausdrückliche Verankerung. Demnach sind gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 16 SächsCoronaSchVO Angebote, die der Abwendung und Intervention von drohender und bei bestehender Kindeswohlgefährdung dienen, zulässig."

Damit sind Angebote nach §§11-14 und 16 SGB VIII nun digital und mobil möglich, um eben auch präventiv zu agieren, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, und entsprechende Maßnahmen zur Abwendung und Interventionen umzusetzen. Erste Träger haben schon reagiert und ihre Konzepte angepasst.

Ein Beitrag mit Blick auf Kindeswohl und Kinderschutz findet sich unter Kindeswohl beim Weiterbetrieb von Kinder- und Jugendeinrichtungen verstärkt in den Blick nehmen

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