Stellungnahme zu geplanten Einsparungen der Stadt Chemnitz

Zu den geplanten Einsparungen der Stadt Chemnitz bei Jugend- und Familienangeboten haben wir eine Stellungnahme [PDF] verfasst:

Anlass und Sachlage

Das Jugendamt der Stadt Chemnitz hat am Donnerstag, den 17.11.2022, am späten Nachmittag einige Träger und Projekte, darunter auch Mitgliedsorganisationen der AGJF Sachsen, wie folgt informiert: „Beendigung der Förderung ab 01.01.2023 und Einladung zum Trägergespräch am 21.11.2022, […], per Webex“. Begründet wurde dies mit dem Passus: „Aufgrund der erforderlichen Einsparung ab dem 01.01.2023 i. H. v. 1.000.000,00 € für die Angebote nach §§ 11–14, 16, 52 SGB VIII sowie präventive Hilfen des SGB VIII werden pro Handlungsfeld die Angebote zur Beendigung vorgeschlagen, welche den jeweils letzten und vorletzten Platz gemäß Bewertung nach der Förderkonzeption einnehmen.“[1]

Laut Freie Presse soll eine entsprechende Vorlage erstmals am 06.12.2022 dem Jugendhilfeausschuss (JHA) zur Beschlussfassung vorgelegt werden. In der vorausgegangenen öffentlichen Sitzung des JHA am 15.11.2022 erfolgte keine Aussage dazu, dass die Förderkonzeption für 2023 in diesem Ausmaß zur Anwendung kommen würde. Damit ist bis dato keine öffentliche Befassung und fachpolitische Debatte zum Thema im Jugendhilfeausschuss der Stadt möglich gewesen.

Die Förderkonzeption[2], welche alle Projekte innerhalb ihrer Leistungsbereiche bewertet, wurde im März 2022 verabschiedet und stellt ein Instrument dar, das zur Anwendung kommen kann, wenn die notwendigen Haushaltsmittel nicht mit der aktuellen Jugendhilfeplanung korrespondieren.

Von dieser machte die Verwaltung des Jugendamts Chemnitz nun Gebrauch und teilte den betroffenen Trägern mit: „Nach derzeitigem Stand zur Haushaltsplanung 2023/2024 stehen nicht genügend Haushaltsmittel zur Verfügung, um alle bestehenden bedarfsgerechten Angebote im Jahr 2023 weiter zu finanzieren.“[3] Allerdings liegt dazu weder ein beschlossener Haushaltsplan der Stadt Chemnitz für 2023/24 vor, noch besteht eine entsprechende Beschlusslage des Jugendhilfeausschusses oder des Stadtrats.

Dennoch geht das Schreiben an die betroffenen Träger deutlich über eine Ankündigung vorbehaltlich etwaiger Beschlüsse durch die o. g. Gremien hinaus, indem darin formuliert wird: „Ich bitte Sie deshalb alle erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, um das Angebot abzuwickeln.“[4]

Perspektive des Landesverbands AGJF Sachsen

Bei Leistungen nach §11 SGB VIII handelt es sich nicht um eine freiwillige Leistung, vielmehr „handelt es sich um eine zwingende Pflichtaufgabe, welche in einem bedarfsdeckenden Umfang von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe finanziert werden muss“[5]. Die aktuelle Jugendhilfeplanung 2022–2027 der Stadt Chemnitz[6] enthält alle nun zur Disposition stehenden Vorhaben, die bisher als fachlich-qualitativ und bedarfsdeckend durch das Fachamt eingeschätzt wurden. Eine Diskussion zu den Kürzungsvorschlägen der Verwaltung im zuständigen Fachausschuss steht, wie oben benannt, bisher aus.

Damit stützt sich die Stadtverwaltung aktuell lediglich auf den Stand der Haushaltsplanung, denn der Haushalt der Stadt Chemnitz für die Jahre 2023/24 ist bisher noch nicht beschlossen[7], und agiert aktuell zudem am Jugendhilfeausschuss vorbei. Dies steht einerseits im Widerspruch zur Förderkonzeption, in der formuliert wurde, sie „kommt nur zur Anwendung, wenn für die Förderung von bedarfsgerechten Angeboten der Jugendhilfe nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.“[8] Dies würde erst mit einem beschlossen Stadthaushalt der Fall sein.

Zugleich wird damit den fach- und jugendpolitischen sowie den haushalterischen Entscheidungen im Jugendhilfeausschuss bzw. im Stadtrat vorgegriffen, was insbesondere den Besonderheiten der Stellung eines Jugendhilfeausschusses[9] nicht gerecht wird. Die angewandte Verfahrensweise ist damit außerordentlich kritisch zu bewerten und zeugt nicht von einem partnerschaftlichen Umgang.

„Der Jugendhilfeausschuss (JHA) […] ist ein kommunal verankertes und fachpolitisches Gremium des örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe. Als wesentlicher Bestandteil des zweigliedrigen Jugendamtes hat der Ausschuss eine richtungsweisende Funktion hinsichtlich der Bearbeitung von Fragestellungen der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik und die Kinder- und Jugendhilfe betreffende Themen.“[10] Das Agieren der Verwaltung des Jugendamtes im Vorfeld der Befassungen durch die entsprechenden Gremien ist demnach nicht nur zu monieren, sondern erweckt den Anschein vorauseilend die Kürzungen umsetzen und die zunächst zu führenden fach- und jugendpolitischen Diskussionen sowie Proteste der Träger eindämmen oder gar verhindern zu wollen.

Den (betroffenen) freien Trägern als Leistungserbringer für die Stadt Chemnitz wird durch die Verwaltung sogar suggeriert, dass die Entscheidung zur Streichung der Mittel bereits manifest sei. Darüber hinaus werden die freien Träger sogar aktiv aufgefordert, ihre Leistungen einzustellen, das Personal in den erforderlichen Fristen zu entlassen und sämtliche Verträge umgehend abzuwickeln. Dies kann jedoch nach Auffassung des Landesverbands AGJF Sachsen nur auf Grundlage von rechtskräftigen Ablehnungsbescheiden durch den öffentlichen Träger zu den frist- und sachgerecht gestellten Anträgen auf Förderung für 2023 erfolgen und müsste damit auf einer entsprechenden politischen Willensbildung im Fachausschuss basieren. Somit wird den betroffenen Trägern vorab das Recht genommen, entsprechende Rechtsmittel zum Verfahren und zu Bescheiden einzulegen. In der Verantwortung als Arbeitgeber ist auf Basis einer Information der Verwaltung ein Arbeitsverhältnis beispielsweise nicht einfach aufkündbar.

Fachlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb direkt nach Auslaufen der Programme „Aufholen nach Corona“, mit denen auch in Chemnitz die maßgeblichen Folgen der Corona-Pandemie für das Aufwachsen junger Menschen mit zusätzlich vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln abgemildert werden sollten, derartige Kürzungen zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Es ist einschlägig nachgewiesen, dass gerade präventive Arbeit nach §§11ff. SGB VIII maßgeblich geeignet ist, die entstandenen Problemlagen zu bearbeiten und abzufedern. Vor dem Hintergrund der verschiedenen Krisen ist anstelle eines „jugendtypischen Optimismus“ ein „beträchtliches Ausmaß von Verunsicherung“[11] zu konstatieren. Angebote und Räume für junge Menschen, in denen sie auf Fachkräfte treffen, die sie in ihrer Entwicklung begleiten und unterstützen, sind derzeit wichtiger denn je. Diese Orte erfüllen auch bei psychischen und weiteren Belastungen in den Familien präventive Aufgaben im Sinne des Schutzauftrages und tragen so zum Kinderschutz nachhaltig bei[12].

Nach Novellierung des SGB VIII und seinem Inkrafttreten ist zudem die Aufgabenstellung einer inklusiven Jugendarbeit nach §11 SGB VIII in die Praxis konsequent zu überführen. Damit resultieren deutlich mehr zu bewältigende Aufgaben als in den Vorjahren, die ein leistungsfähiges Jugendhilfesystem benötigen. Weitere gesellschaftliche Herausforderungen und Krisen wirken ebenso auf junge Menschen und Familien, die eine Stärkung von Jugendarbeit und Familienbildung erfordern.

Auch jugendpolitisch sind die geplanten Kürzungen ein völlig falsches Signal. Vielmehr gilt es, die Sicherung von Jugendarbeit in Stadt und Land als ein klares Bekenntnis zu einem gleichmäßigen Ausbau gemäß SGB VIII einzulösen. Der Freistaat Sachsen hat dies in den letzten beiden Jahren mit der Erhöhung der sog. Jugendpauschale im Doppelhaushalt 2021/22, an der auch Chemnitz partizipiert, bereits mit dem „Pakt für die Jugend“ getan. Auch der aktuelle Haushaltsansatz im Freistaat für 2023/24 sieht eine Erhöhung der Jugendpauschale auf jährlich 15 Mio. Euro vor. Dass sich nun einzelne Landkreise sowie die Stadt Chemnitz diesem Trend entgegenstellen, ist nicht nachvollziehbar und nicht im Sinne von jungen Menschen in einer werdenden Europäischen Kulturhauptstadt, in der Angebote der (internationalen und europäischen) Jugendarbeit vielmehr verstärkt vorgehalten werden müssten.

Das Vorgehen der Verwaltung des Jugendamtes Chemnitz in den letzten Tagen schadet empfindlich dem Vertrauen in die Verwaltung und in die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem örtlichen öffentlichen und den freien Trägern, wie der Gesetzgeber es im Sozialgesetzbuch festschreibt. Denn: „Durch das verbindliche Zusammenwirken von freier und öffentlicher Jugendhilfe stellt der JHA das zentrale Gremium partnerschaftlicher Zusammenarbeit dar.“[13]

Die außerdem beabsichtigte Streichung der Zuschüsse zur Förderung für Studierende der Sozialen Arbeit im Rahmen des Dualen Studiums an der Berufsakademie Breitenbrunn sowie des Zuschusses für die Erzieher*innenausbildung für freie Träger als auch des öffentlichen Trägers sind ebenso wenig nachvollziehbar wie zeitgemäß angesichts der angespannten Fachkräftesituation[14] und der Dringlichkeit auch örtlich Maßnahmen zur Fachkräfte- und Nachwuchssicherung[15] zu ergreifen.

Der Landesverband AGJF Sachsen setzt sich daher für den Erhalt und die Weiterentwicklung der Leistungsangebote nach §11 SGB VIII in Sachsen ein. Dringliche Handlungsbedarfe hat er zuletzt in seinen „Zehn jugendpolitischen Forderungen“[16] zur Stärkung von Jugendarbeit nach §11 SGB VIII formuliert und benennt darin fachliche und finanzielle Erfordernisse für die Weiterentwicklung der Leistungsbereiche gemäß SGB VIII.

(AGJF Sachsen e. V. im November 2022)

_______

[1] Auszug aus dem an die Träger versendeten Schreiben vom 17.11.2022, S. 2
[2] Beschluss B-003/2022: Förderkonzeption zur Umsetzung des § 74 i. V. m. § 80 SGB VIII – Förderung von Angeboten freier Träger der Jugendhilfe in den Handlungsfeldern der §§ 11–14, 16 und 52 i. V. m. § 13 SGB VIII
[3] Auszug aus dem an die Träger versendeten Schreiben vom 17.11.2022, S. 1
[4] ebd. S. 2
[5] vgl. Rechtsgutachten https://www.agjf-sachsen.de/newsreader/rechtsgutachten-zur-jugendarbeit-in-sachsen-nach-novellierung-des-sgb-viii-veroeffentlicht.html, S. 10
[6] vgl. https://www.chemnitz.de/chemnitz/de/leben-in-chemnitz/familie/jugendhilfeplanung/index.html
[7] https://www.chemnitz.de/chemnitz/de/rathaus/haushalt/index.html
[8] vgl. Förderkonzeption, S. 3
[9] Aufgaben des JHA regeln §§ 70 und 71 SGB VIII, vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__70.html
[10] vgl. https://www.socialnet.de/lexikon/Jugendhilfeausschuss
[11] vgl. Studie u. a. von Hurrelmann zur Situation der Jugend in 2022 https://simon-schnetzer.com/blog/pressemitteilung-zur-trendstudie-sommer-2022/
[12] vgl. JuCo-Studie 3 https://www.uni-hildesheim.de/neuigkeiten/erste-ergebnisse-der-bundesweiten-studie-juco-iii-veroeffentlicht/
[13] vgl. https://www.socialnet.de/lexikon/Jugendhilfeausschuss
[14] vgl. dazu Ergebnisse der Absolvent:innenbefragung https://www.ehs-dresden.de/forschung/ehs-apfe/forschungsprojekte/aktuelle-projekte/absolvent-innenbefragung/
[15] vgl. https://www.agjf-sachsen.de/fachkraefte-und-nachwuchssicherung.html
[16] vgl. https://agjf-sachsen.de/newsreader/agjf-sachsen-veroeffentlicht-jugendpolitische-forderungen.html

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