Kinder- und Jugendarbeit hält weiterhin ihre Türen OFFEN

Eine neue SächsCoronaSchVO vom 4. Mai 2021 wurde veröffentlicht. Diese gilt ab 10. Mai bis 30. Mai 2021.

Aussagen für den Arbeitsbereich nach §§ 11-14 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe finden sich nun subsumiert im § 22 Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen:

§ 22 Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen

(2) Die Öffnung von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Schulfahrten sind untersagt.

Das heißt: Alle Angebote und Leistungen nach §§ 11-14 SGB VIII (mit der benannten Ausnahme) können demnach weiterhin mit entsprechenden Hygienekonzepten und Maßnahmen für eine etwaige Kontakterfassung/-nachverfolgung umgesetzt werden. Die Kinder- und Jugendarbeit bleibt weiter offen!

Die Einordnung in Teil 4 – Sport und Freizeit § 22 gemeinsam mit (kommerziellen) "Einrichtungen und Aktivitäten, die der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen" ist zwar fachlich für die Leistungsangebote nach dem Achten Sozialgesetzbuch mit einem eigenständigen Bildungsauftrag zu hinterfragen, nach der eine Einordnung in Teil 5 – Bildung nahe liegen würde. Dennoch: Der Weiteröffnung der Angebote und Einrichtungen – mit Ausnahme der Kinder- und Jugenderholung – steht aber derzeit nichts im Wege. Die entsprechenden Anforderungen an Hygienekonzepte (gemäß § 6 Hygienekonzept und Kontakterfassung und -nachverfolgung der CoronaSchVO) werden in der Praxis entsprechend umgesetzt.

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